Satzung des „Radsportclub DELTA Düsseldorf e.V.“ 


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „RSC DELTA Düsseldorf“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf einzutragen.

§  2 Zweck

Der "RSC DELTA DÜSSELDORF e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports; der Satzungs-zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dieses Ziel durch aktive Mitwirkung zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen, die aus Mitteln des Vereins stammen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Mitwirkung an der Vereinsgründung und durch Aufnahme. Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft des "RSC DELTA Düsseldorf e.V.", nach einer Frist von drei Monaten vom Tag der Antragstellung an gerechnet, erwerben, sofern die anwesenden Mitglieder der Versammlung mit einer Dreiviertelmehrheit dem Aufnahmegesuch zustimmen; das Abstimmungsverfahren vollzieht sich in Abwesenheit der antragstellenden Person.

Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten er-forderlich. Bei Neuaufnahmen ehemaliger Mitglieder entscheidet nur der Vorstand.

Ordentliche Mitglieder sind über 18 Jahre; Schüler und Jugendliche sind Mitglieder unter 18 Jahren. Familienmitglieder können Ehegatten und Kinder bis zu 18 Jahren von ordentlichen Mitgliedern oder Eltern von aktiven Jugendlichen oder Schülern sein, wobei jedoch ein Elternteil ordentliches Mitglied sein muss. Familienmitglieder dürfen nicht Funktionäre, Lizenznehmer, Inhaber von RTF-Wertungskarten oder BMX-Pässen sein.

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder den Rad-sport verdient gemacht haben. Über ihre Ernennung entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Austritt ist zum Ende eines Kalendervierteljahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, zulässig. Darüber hinaus müssen alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt sein. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Ein Mitglied kann, nach vor-heriger Anhörung, aus dem Verein ausgeschlossen werden:

      < wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

      < wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag -         trotz Mahnung,

      < wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

        oder groben unsportlichen Verhaltens,

      < wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Maßregelungen

Jedes Mitglied hat gewissenhaft zu handeln, stets die sportlichen Regeln und Ge-setze zu beachten und zu wahren sowie eine gute Sportkameradschaft zu pflegen. Zuwiderhandlungen leichterer Art führen zu einem Verweis. Verstöße schwerer Art zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein und den zuständigen Fachverbänden (durch Mehrheitsbeschluss einer außerordentlichen einberufenen Mitgliederver-sammlung); ein eventueller Widerspruch ist nur innerhalb von zehn Tagen auf schriftlichem  Wege beim Sportausschuss des Landesverbands möglich.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird  in der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung festgelegt.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag muss bis zum 31. März eines jeden Jahres bezahlt sein. Mitglieder, die nach dem 01. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft erwer-ben, zahlen 50 % des Mitgliedsbeitrags.

Der Mitgliedsbeitrag besteht aus:

            < dem Beitrag des BDR (Bund Deutscher Radfahrer)

            < dem Beitrag des Vereins

Gebühren für Lizenzen, RTF - Wertungskarten, BMX-Pässe und andere Sportaus-weise werden gesondert berechnet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Ge-schäftsführer und dem Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Es ist unzulässig, zwei Vorstandsämter in einer Person zu vereinigen.

Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und ist verantwortlich für den vereins-internen wie vereinsexternen Geschäftsverkehr. Der Kassierer verwaltet die Vereins-finanzen, wobei er Geldeingänge für den Verein quittieren kann; Ausgaben dürfen nur auf Anweisung des Gesamtvorstands geleistet werden. Alle Konten sind unter dem Namen  "RSC DELTA DÜSSELDORF e.V."  zu führen; unterschriftsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer.

§ 9 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt.

Der Vorstand kann in der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen einberufenen Versammlung durch die Vertrauensfrage abgewählt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vor-sitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

Bei Abstimmung innerhalb des Vorstands entscheidet bei Stimmengleichheit der 1. Vorsitzende.

§ 10 Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand und besteht aus:

            < dem Fachschaftsleiter für Radrennsport

            < dem Fachschaftsleiter für Radtourenfahren (RTF)

            < dem Protokollführer

            < dem Leiter für Öffentlichkeitsarbeit und Presse

            < dem Materialverwalter

            < zwei Kassenprüfern.

Der Beirat wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat kann in der ordentlichen pro Jahr stattfindenden Mitgliederversammlung oder einer außerordent-lich einberufenen Versammlung abgewählt werden.

Die Fachschaftsleiter können nicht gegen den Willen ihrer Fachschaftsmitglieder ge-wählt werden. Es ist zulässig, zwei Beiratsämter in einer Person zu vereinigen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Die Mitglieder des Vereins treffen sich regelmäßig monatlich zu einer Sitzung, wofür keine schriftliche Einladung erfolgt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie beschließt insbesondere über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstands, die Wahl des Beirats sowie über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, so-fern 50% der Mitglieder anwesend bzw. in Vollmacht vertreten sind – soweit die Vollmachten veröffentlicht wurden. Sind keine 50% der Mitglieder anwesend oder in Vollmacht vertreten, muss eine neue Versammlung einberufen werden, die am gleichen Tage stattfinden kann. Hier sind dann die anwesenden oder in Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Neuwahlen ist die einfache Mehrheit, bei Satzungsänderungen eine Zweidrittel-mehrheit der anwesenden oder in Vollmacht vertretenen Mitglieder erforderlich. Vereinsmitglieder unter zehn Jahren sind nicht stimmberechtigt.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitglieder ist eine Niederschrift auszu-fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Geschäftsführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Gleichzeitig ist über jede Mitgliederversammlung / monatliche Vereinssitzung ein Protokoll zu erstellen, in dem folgende Punkte aufgeführt sind:

            < Ort, Datum, Uhrzeit der Versammlung

            < Teilnehmerliste

            < Tagesordnung

            < sämtliche besprochenen Themen in Kurzform.

Dieses Protokoll wird jeweils in der darauffolgenden Versammlung vor den ver-sammelten Mitgliedern vorzulesen. Nach Genehmigung durch die Mitgliederver-sammlung wird das Protokoll vom 1. Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 13 Jugendordnung

Der "RSC DELTA DÜSSELDORF e.V." erkennt die Satzungen der Jugendordnungen des Landessportbunds sowie die des Radsportverbands Nordrhein-Westfalen an.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder in Vollmacht vertretenen Mitglieder be-schlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke der Satzung.


Düsseldorf, den 6. Juni 1988